| MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL Teil 2 |
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MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL - TEIL II III. SCHLÜSSELVERLUST Ist dem Mieter durch Verlust oder Diebstahl ein Haus- oder Wohnungsschlüssel abhanden gekommen, muss er den Vermieter unverzüglich hierüber informieren. Hat der Mieter den Verlust schuldhaft verursacht, hat er dem Vermieter die Kosten des Einbaus eines neuen Schlosses zu erstatten (AG Hohenschönhausen vom 27.07.2004 – 5 C 348/03, GE 2004, 1397), allerdings nur, wenn dieser tatsächlich das Schloss austauschen lässt (LG Wiesbaden vom 17.12.1998 – 1 S 146/97, WuM 2002, 49). Die Schadensersatzpflicht entfällt, wenn die Gefahr des Missbrauchs des Schlüssels ausgeschlossen ist (LG Berlin vom 10.11.1987 – 64 S 196/87, GE 1988, 411 – Der Finder kann den Schlüssel nicht zuordnen. LG Mannheim vom 14.11.1976 – 4 S 30/76, WuM 1977, 121 – Schlüssel fällt in einen Fluss; LG Münster vom 14.07.1989 – 10 S 63/89, WuM 1989, 508; a.A. AG Münster vom 17.02.2003 – 48 C 2430/02, NZM 2003, 641). Dafür reicht es nach Ansicht des AG Münster (AG Münster vom 17.02.2003 – 48 C 2430/02, NJW-RR 2003, 1230 = MDR 2003, 801; Mietrecht express 2003, 75) nicht aus, dass der Schlüssel mangels Namensschild oder Ähnlichem nicht einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden kann und seit dem ersten Bemerken seines Verlustes schon eine erhebliche Zeit ohne seine missbräuchliche Verwendung durch einen Unbefugten verstrichen ist. Wurde der Haustürschlüssel gestohlen, ohne dass dem Mieter eine Sorgfaltsverletzung vorzuwerfen ist, kann der Vermieter keinen Schadensersatz verlangen, auch nicht die Kosten für ein neues Schloss (AG Hamburg vom 26.08.1999 – 47 C 178/99, WuM 1999, 687). IV. SCHLÜSSEL-KLAUSELN 1. BEISPIELE UNWIRKSAMER KLAUSELN (1) „BEI VERLUST EINES SCHLÜSSELS KANN DER VERMIETER AUF KOSTEN DES MIETERS EIN AUSTAUSCHSCHLOSS ANBRINGEN UND DIE ERFORDER-LICHE ANZAHL VON SCHLÜSSELN ANFERTIGEN.“ Diese Klausel ist nach einer Entscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg vom 14.07.1998 – 316 S 55/98, NZM 1999, 410) unwirksam. Sie verstößt in dieser Form, sofern sie formularmäßig ausgehandelt wurde, gegen § 307 Abs. 2 BGB, da sie eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters begründet (Eisenschmidt in Schmidt-Futterer, § 535 Rdn. 481).
Diese Klausel verstößt ebenfalls gegen § 307 BGB und ist unwirksam (LG Berlin vom 02.05.2000 – 64 S 551/99, ZMR 2000, 536)
Auch diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB (LG Berlin vom 16.09.1992 – 26 O 179/92, WuM 1993, 261 unter 15); da der Mieter hiernach auch dann zahlen müsste, wenn er für die Nachbestellung des Schlüssels keinen Anlass gegeben hat.
Hat der Mieter bereits eine Kaution über 3 Monatsmieten geleistet, wäre die Klausel schon deshalb unwirksam, da über die bereits im Höchstbetrag nach § 551 BGB ge-leistete Mietsicherheit hinausgehend. Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 551 BGB angenommen (LG Berlin vom 16.09.1992 – 26 O 179/92, WuM 1993, 261 unter 18).
Diese Klausel ist unwirksam, weil zu Lasten des Mieters eine Zufallshaftung begründend. Es liegt ein Verstoß gegen §§ 3007 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1 S. BGB in Gestalt der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vor (OLG Brandenburg vom 21.04.2004 – ¬7 U 165/03, NZM 2004, 905 = WuM 2004, 597
Verstoß gegen § 307 BGB (AG Bad Schwalbach vom 30.01.1997 – 3 C 563/96, NJWE-MietR 1997, 174, andere Ansicht aber AG Wedding vom 07.04.1987 – 4 C 710/86, Grundeigentum 1987, 885)
Sofern dem Mieter nicht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ist die Klausel wegen § 309 Nr. 5 a,b BGB unwirksam (LG Berlin vom 17.02.1995 – 64 S 341/94, Grundeigentum 1995,945).
Diese Klausel ist unwirksam (OLG München vom 12.01.1989 – 29 U 2366/88, WuM 1989, 128)
- Einschränkung auf jene Fälle, in denen der Mieter den Verlust verschuldet hat (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 535 Rdn. 481; LG Berlin vom 17.02.1995 – 64 S 341/94, Grundeigentum 1995,945).
3. SONDERPROBLEM SCHLIEßANLAGE PRAXISTIPP: |
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