Zinslose und / oder zinsgünstige Darlehen für den Erwerb von gebrauchten Eigenheimen und Eigentumswohnungen der WFA
Wer wird gefördert?
Alle Haushalte (auch Lebensgemeinschaften), die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und mindestens ein Kind haben oder zu denen ein schwerbehinderter Angehöriger (Grad der Behinderung von mindestens 50) gehört. Hierbei kann es sich auch um einen Einpersonenhaushalt handeln.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
| Haushalt |
| Modell A |
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| Modell B |
|
|---|
| Anzahl der | Haushalt | Junges Ehepaar | Alleiner- | Haushalt | Junges Ehepaar | Alleiner- | | Personen | allgemein | * | ziehende | allgemein | * | ziehende | | | | | Person | | | Person | | Einzelperson | 25006 | | | 34640 | | | | 2 Personen | 33034 | 38749 | | 45880 | 51549 | | | mit 1 Kind | 37234 | 42949 | 33849 | 51760 | 57474 | 47020 | | mit 2 Kindern | 44649 | 50363 | 38049 | 62140 | 67854 | 52900 | | mit 3 Kindern | 52063 | 57777 | 45463 | 72520 | 78234 | 63280 | | mit 4 Kindern | 59477 | 65191 | 52877 | 82900 | 88614 | 73660 |
*) Junges Ehepaar = Keiner der beiden Ehegatten darf das 40. Lebensjahr vollendet haben, nur bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung
Die Tabelle enthält die Einkommensgrenzen und das für eine Förderung „maximal mögliche Brutto-Jahreseinkommen“ eines „normalen“ Arbeitnehmer-Haushaltes. Für das "Brutto-Jahreseinkommen" wurde unterstellt, dass Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung gezahlt werden. Werbungskosten sind mit dem Pauschalbetrag von 920,00 Euro berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können ggfs. höhere Einkommen erlauben. Die Angaben zum "Brutto-Jahreseinkommen" können für Beamte und Selbständige keine Anwendung finden, bitte lassen Sie sich hierzu von uns gesondert beraten. Dies gilt auch bei anderen Haushalts-Konstellationen (z.B. mehr als 2 Erwachsene) und Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen). Für junge Ehepaare, schwerbehinderte Menschen, Alleinerziehende, Kinder mit eigenem Einkommen und bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen von Haushaltsangehörigen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Frei-und Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen erlauben. Bitte lassen Sie sich auch hierzu von uns beraten.
Wichtig: Entscheidend für die Einkommensprüfung sind die Berechnungen und Feststellungen der Bewilligungsbehörde.
Was wird gefördert?
Der Erwerb gebrauchter Eigenheime oder Eigentumswohnungen zur Selbstnutzung. Eine Förderung ist nicht möglich, wenn ein Vertragsabschluss vor Antragstellung erfolgt ist, die angemessenen Gesamtkosten im Bereich der Bewilligungsbehörde überschritten werden, es sich um eine Eigentumswohnung in einem Hochhaus handelt.
Wie hoch muss die Eigenleistung sein?
Im Regelfall muss Eigenleistung in Höhe von mindestens 10 v.H. der Gesamtkosten durch Bargeld und Guthaben erbracht werden. Wieviel Einkommen muss dem Haushalt für die Lebensführung verbleiben?
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche Existenz-grundlage gefährdet. Nach Abzug der Belastungen aus der Baufinanzierung, den Betriebskosten und aller anderen Zahlungsverpflicht-ungen vom Nettoeinkommen müssen soviel Einkünfte verbleiben, dass der angemessene Lebensunterhalt sichergestellt ist (Mindestrückbehalt). Der monatliche Mindestrückbehalt beträgt
für einen Einpersonenhaushalt 700 EUR einen Zweipersonenhaushalt 900 EUR jede weitere Person zusätzlich 230 EUR
Die Tragbarkeit der Belastung muss auf Dauer gesichert erscheinen. Weitergehende Fragen hierzu klären Sie bitte mit der Bewilligungsbehörde.
Welche Fördermodelle gibt es? Es gibt zwei Fördermodelle: Modell A, für Haushalte, deren Einkommen innerhalb der Einkommensgrenze liegt Modell B, für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um maximal 40 v.H. überschreitet.
Welche Konditionen gelten für die Darlehen?
Konditionen für das Baudarlehen (Grundpauschale, Kinderbonus und Stadtbonus) und das Starterdarlehen
Zinsen: Modell A: In den ersten fünf Jahren zinsfrei Modell B: In den ersten fünf Jahren 2 v.H. p.a.
Tilgung: beträgt 4 v.H. zuzüglich ersparter Zinsen für das Starterdarlehen: 5 v.H. zuzüglich ersparter Zinsen
Verwaltungskosten: einmalig: 0,4 v.H. (werden bei Auszahlung einbehalten) laufend: 0,5 v.H. p.a.
Darlehenskonditionen (selbst genutztes Wohneigentum) Baudarlehen: (Grundpauschale, Kinderbonus, Stadtbonus/erhöhter Stadtbonus)
| Zinsen | 1. – 5. Jahr | Modell A = zinslos Modell B = 2% p.a. | | | 6 .- 10. Jahr | Modell A und B: Anhebung auf 3,5% p.a. Senkung je nach Einkommensverhältnissen möglich, dann: Modell A = zinslos Modell B = 2% p.a. | | | 11. - 15. Jahr | Modell A und B: Anhebung auf 3,5% p.a. Senkung je nach Einkommensverhältnissen möglich, dann: Modell A = zinslos Modell B = 2% p.a. | | | 16. - 20. Jahr | Modell A und B: 2%-Punkte über dem Basiszinssatz, mindestens 3,5 % p.a., maximal 6% p.a. | | | ab dem 21. Jahr: | Modell A und B: 6% p.a. | | Tilgung | Neue Objekte: | 1 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen | | | Gebrauchte Objekte: | 4 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen | | | Sondertilgungen sind möglich. | | Laufender Verwaltungskostenbeitrag | 0,5 % p.a. berechnet vom ursprünglich bewilligten Darlehensbetrag - nach Tilgung des Baudarlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag berechnet | | Auszahlung | 99,6 % , über die genauen Auszahlungsvoraussetzungen werden Sie von der Wfa informiert | | | Neubau | 50% bei Baubeginn, 50% nach Fertigstellung des Rohbaus - soweit alle anderen Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind | | | Ersterwerb/Erwerb | bestehenden Wohnraums In einer Summe bei Bezugsfertigkeit/Lastenübergang - soweit alle anderen Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind |
Konditionen Starterdarlehn | Zinsen | wie Baudarlehen, Modell A | | Tilgung | 5 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen | | | Bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Erteilung der Förderzusage kann auf Antrag die Tilgung für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt werden, wenn ein Kind zum Haushalt gehört, das bei Erteilung der Förderzusage nicht berücksichtigt worden ist. | | | Sondertilgungen sind möglich. | | Laufender Verwaltungs-kostenbeitrag | 0,5 % p.a. berechnet vom ursprünglich bewilligten Darlehensbetrag - nach Tilgung des Darlehens um 50 v.H. wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag berechnet | | Auszahlung | wie Baudarlehen |
Diese Informationen können keine Beratung ersetzen und sind unverbindlich ohne Haftung auf Richtigleit
Stand 01.04.2009
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