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MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL Teil 3 |
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V. BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES 1. ALLGEMEIN Gem. § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder den unmittelbaren Besitz an der geräumten Mietsache zu verschaffen. Andernfalls ist der Vermieter gem. § 546a Abs. 1 BGB berechtigt, bis zur tatsächlichen Herausgabe die vereinbarte oder aber die gegenwärtig marktübli-che Miete als Nutzungsentschädigung zu verlangen. Darüber hinaus kann er gem. § 546a Abs. 2 BGB den ihm durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schaden geltend machen.
Zur ordnungsgemäßen Herausgabe ist grundsätzlich eine regelrechte Übergabe an den Vermieter erforderlich (Gather in Schmidt-Futterer, § 546 Rdn. 33, 34), eine blo-ße Besitzaufgabe des Mieters genügt regelmäßig nicht. Teilweise wird auch gefor-dert, dass der Übergabe regelrechte Verhandlungen und eine Einigung über die Rückgabe vorausgegangen sein müssen (LG Berlin vom 04.05.2006 – 67 S 463/05, Grundeigentum 2006, 1171). |
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