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MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL |
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MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL - TEIL I I. BEI BEGINN DES MIETVERHÄLTNISSES 1. ART UND ANZAHL DER SCHLÜSSEL? Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben, hierzu gehört die Einräumung des unmittelbaren Besitzes an den Mieträumen und die Ausübung der ungestörten unmittelbaren Sachherrschaft hierüber. Im Hinblick darauf ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter Schlüssel in der erforderlichen Zahl zu übergeben. Dies gilt nicht nur Wohnungsschlüssel, sondern auch für Haustürschlüssel, sowie für Schlüssel zu Nebenräumen bzw. –gebäuden (Waschküche, Garage, etc.) die mitvermietet sind. Ein Kostenerstattungsanspruch steht dem Vermieter insoweit nicht zu (AG Ellwangen vom 12.04.1991 – C 229/90-12, WuM 1991, 340). Art und Zahl der Schlüssel sollten im Mietvertrag aufgeführt sein. |
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MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL Teil 2 |
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MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL - TEIL II III. SCHLÜSSELVERLUST Versendet der Vermieter einen Wohnungsschlüssel auf Wunsch des Mieters per Post, trägt der Mieter das Verlustrisiko. Ist der Schlüssel auf dem Postweg verloren gegangen und wechselt der Mieter daraufhin das Schloss aus, um einem Einbruch vorzubeugen, hat er weder einen Anspruch auf Verwendungsersatz noch auf Scha-densersatz (LG Düsseldorf vom 19.03.1998 – 21 S 451/97, DWW 2000, 26). |
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MIETRECHTLICHE PROBLEME RUND UM HAUS- UND WOHNUNGSSCHLÜSSEL Teil 3 |
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V. BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES 1. ALLGEMEIN Gem. § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder den unmittelbaren Besitz an der geräumten Mietsache zu verschaffen. Andernfalls ist der Vermieter gem. § 546a Abs. 1 BGB berechtigt, bis zur tatsächlichen Herausgabe die vereinbarte oder aber die gegenwärtig marktübli-che Miete als Nutzungsentschädigung zu verlangen. Darüber hinaus kann er gem. § 546a Abs. 2 BGB den ihm durch die verspätete Rückgabe entstandenen Schaden geltend machen.
Zur ordnungsgemäßen Herausgabe ist grundsätzlich eine regelrechte Übergabe an den Vermieter erforderlich (Gather in Schmidt-Futterer, § 546 Rdn. 33, 34), eine blo-ße Besitzaufgabe des Mieters genügt regelmäßig nicht. Teilweise wird auch gefor-dert, dass der Übergabe regelrechte Verhandlungen und eine Einigung über die Rückgabe vorausgegangen sein müssen (LG Berlin vom 04.05.2006 – 67 S 463/05, Grundeigentum 2006, 1171). |
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